Verwaltungsgerichtshof
08.09.2010
2009/08/0115
GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 VwSlg 16532 A/2005 RS 1
Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.