Verwaltungsgerichtshof
11.07.2012
2009/08/0102
Eine zugunsten seiner Konkursforderung (Beitragsforderung) zustehende Aufrechnungsbefugnis verleiht einem Sozialversicherungsträger eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung. Dieses Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schafft. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, bereits im Konkursverfahren (Schuldenregulierungsverfahren) eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder eines Zahlungsplans zu entgehen vergleiche das Urteil des OGH vom 11. Dezember 2001, 10 ObS 375/01x).