Verwaltungsgerichtshof
11.07.2012
2009/08/0102
Dem Sozialversicherungsträger steht - trägerübergreifend - eine Aufrechnungsmöglichkeit sowohl in das - zur Konkursmasse gehörige -
pfändbare Einkommen als auch in das - nicht zur Konkursmasse gehörige - unpfändbare Einkommen des Beitragsschuldners zu. Die Aufrechnung in das pfändbare Einkommen setzt - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind - insbesondere voraus, dass sich die Forderungen zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenüberstanden, wobei hier ausreicht, dass die Forderung bereits entstanden war; mangelnde Fälligkeit oder eine noch nicht eingetretene (aufschiebende) Bedingung hindern die Aufrechenbarkeit nicht vergleiche näher Schubert in Schubert/Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraphen 19, 20,, Rz 28 ff). Die Aufrechnung in das unpfändbare Einkommen setzt hingegen - da insoweit die konkursrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sind - die Fälligkeit der Forderung voraus.