Verwaltungsgerichtshof
11.07.2012
2009/08/0102
Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (Paragraph eins, Absatz 2, KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist aber nicht der Exekution unterworfen und fällt daher nicht in die Konkursmasse. Dies hat vor allem beim Einkommen (auch Pensionsbezügen) des Schuldners Bedeutung: Nur pfändbare Beträge fallen in die Konkursmasse vergleiche das Urteil des OGH vom 6. Dezember 2011, 10 ObS 54/11f).