Verwaltungsgerichtshof
28.03.2012
2009/08/0010
Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vergleiche Paragraph 907, Absatz 2, UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/08/0280 E 28. März 2012
2009/08/0068 E 28. März 2012
2009/08/0281 E 28. März 2012