Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2009/07/0208

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 2, BauPG 1997 ordnet an, dass hinsichtlich der Anforderungen an Bauprodukte Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen solcher Produkte aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes über das BauPG 1997 hinaus weitergehend einschränken oder verbieten, unberührt bleiben. Das BauPG 1997 verdrängt daher die Bestimmungen des AWG 2002 nicht. Die diesbezüglichen Regeln über das Ende der Abfalleigenschaft werden somit nicht berührt.