Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2011

Geschäftszahl

2009/07/0208

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 kann weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann, verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes-)Gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits der Bundesminister, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des in Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 vorgesehenen Rechtes - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu. Ein verfassungsrechtliches Gebot, eine solche Möglichkeit nur einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu eröffnen, ist nicht erkennbar.