Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Geschäftszahl

2009/07/0204

Rechtssatz

Die Übermittlung des das Verfahren abschließenden Bescheides an die am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligende Person hat die Rechtswirkung einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte vergleiche E 24. Oktober 1989, 89/11/0144; E 2. Februar 1992, 92/11/0021, VwSlg 13575 A/1992, E 14. Mai 2003, 2002/08/0206, VwSlg 16081 A/2003).