Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2011

Geschäftszahl

2009/07/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0053 E 14. Februar 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zustellen muss. Diese Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem VwGH kann insoweit keine Rede sein (Hinweis E 25.2.1981, 1694 aus 1979,).