Verwaltungsgerichtshof
25.10.2012
2009/07/0125
GRS wie 2007/07/0010 E 21. Februar 2008 VwSlg 17382 A/2008 RS 1
Die Instandhaltungspflicht für Wasserbenutzungsanlagen richtet sich nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer". Bestehen solche rechtsgültigen Verpflichtungen nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat.