Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2009/07/0112
Das AWG 1990 (in der im Zeitraum Ende 1997 bis Anfang 1999 geltenden Fassung) sah einen die einzelnen Abfallgruppen des Anh römisch eins der RL 75/442/EWG enthaltenden Anhang nicht vor. Vielmehr enthielt die ÖNORM S 2100 vom 1. September 1997 den nationalen Abfallkatalog. In seinem Urteil vom 29. April 2004, C-194/01, kam der EuGH (hinsichtlich der zeitlich vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden innerstaatlichen Rechtslage) zum Ergebnis, es ist nicht festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der RL 75/442/EWG verstoßen hätte. Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 in der am 16. Oktober 2003 geltenden Fassung verweist im Zusammenhang mit dem Abfallbegriff hingegen auf die im Anh 1 des Gesetzes dargelegten Abfallgruppen, zu denen auch die aus der RL 75/442/EWG wörtlich übernommene Abfallgruppe Q 16 zählt.