Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2009/07/0112
Abfall im objektiven Sinn liegt nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 434 aus 1996, vor, wenn die "Erfassung und Behandlung" der beweglichen Sachen als Abfall im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 in der am 16. Oktober 2003 geltenden Fassung sind bewegliche Sachen dann Abfälle, wenn deren "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach beiden Fassungen ist somit die (objektive) Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen ua dann gegeben, wenn deren Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.