Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2009/07/0108

Rechtssatz

Jede Art der Verbrennung von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV 2002 fällt unter das Verbrennen von Abfällen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme erfolgt. Auf die tatsächliche energetische Nutzung der Abfälle kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestands des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 7, ALSAG 1989 nicht an (Hinweis E 26. Juli 2012, 2011/07/0093).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/07/0156 E 28. Februar 2013

2009/07/0157 E 28. Februar 2013