Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Geschäftszahl

2009/07/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0077 E 25. Juni 2009 RS 1

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der stufenförmige Aufbau eines Kommassierungsverfahrens nimmt den über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung entscheidenden Behörden grundsätzlich die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung und - abgesehen vom Fall einer Nachbewertung nach Paragraph 27, Krnt FlVfLG 1979 - nachträglichen Aktualisierung rechtskräftiger Bewertungen. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt in einer der Erlassung des Zusammenlegungsplanes vorgeschalteten Phase eines Zusammenlegungsverfahrens nach den in Paragraph 16, Krnt FlVfLG 1979 näher dargelegten Grundsätzen. Die Bewertung einer Fläche hat demnach unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Der Wert einer Grundfläche ergibt sich daher nicht durch die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung auf die Betriebskonfiguration oder unter Bedachtnahme auf die aktuell ausgeübte sowie zu erwartende und mögliche Betriebsform in der Zukunft.