Verwaltungsgerichtshof
17.02.2011
2009/07/0062
GRS wie 2006/07/0063 E 27. November 2008 RS 2
Aus Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 ergibt sich, dass von einer Flurbereinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, wobei der dort demonstrativ angeführte Katalog einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vorgibt (Hinweis E 20. September 2001, 2001/07/0033).