Verwaltungsgerichtshof
16.12.2010
2009/07/0044
GRS wie 2009/07/0048 E 22. April 2010 RS 2
(hier nur erster Satz in Bezug auf Paragraph 12, Absatz 3, Slbg FlVfLG 1973)
Wenn im Gesetz vom Besitzstandsausweis und nicht vom Eigentumsausweis die Rede ist, müsste der zivilrechtlich korrekte Name des in Paragraph 12, Absatz 3, Tir FlVfLG 1996 zu erlassenden Bescheides dem Inhalt dieser Gesetzesvorschrift nach tatsächlich "Eigentumsausweis" und nicht "Besitz"standsausweis lauten vergleiche E 3. Juli 2003, 99/07/0178 bis 0182; ergangen zum NÖ FlVfLG 1975). In diesem Bescheid sind nämlich die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke in der Ordnung nach ihren Eigentümern zu erfassen. Mit dem Besitzstandsausweis wird somit ua das Eigentum an den betroffenen Grundstücken festgestellt. Der Besitzstandsausweis hat jedoch nicht nur die Aufgabe, bücherliches Eigentum festzustellen. Vielmehr ist auch außerbücherliches Eigentum zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins und 3 legcit. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken "auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen" zu überprüfen. Zu den Rechten dritter Personen, die nicht im Grundbuch einverleibt sind, zählt dabei auch das ersessene außerbücherliche Eigentum. Dieses Ergebnis wird auch durch den Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, legcit bestätigt, wonach im Besitzstandsausweis die Grundstücke nach Eigentümern geordnet auszuweisen sind. In dieser Bestimmung ist keine Rede vom grundbücherlichen Eigentümer. Die Eintragungen im Grundbuch stellen somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 lediglich die Grundlage für eine Ausweisung im Besitzstandsausweis dar, bei der jedoch auch das außerbücherliche Eigentum zu berücksichtigen ist.