Verwaltungsgerichtshof
16.12.2010
2009/07/0044
GRS wie 2006/07/0005 E 21. Februar 2008 RS 1
(Hier: Dies gilt auch für das Slbg FlVfLG 1973.)
Der Abfindungsanspruch nach dem NÖ FlVfLG 1975 knüpft an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und nicht an den Umstand deren faktischen Bewirtschaftung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes an.