Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Geschäftszahl

2009/07/0043

Rechtssatz

Es "kann nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Beschwerde durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Beschwerde von vornherein wirkungslos bleiben musste" vergleiche E 18. September 2002, 98/17/0310). Mit dem Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG 1989 und des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der Beschwerde kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Zollamt in Vertretung seines Rechtsträgers - des Bundes - Beschwerde erhoben hat vergleiche E 22. März 2000, 2000/04/0029; E 30. September 2010, 2009/03/0171).