Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 3 ALSAG 1989 ist eindeutig ableitbar, dass die Beschwerdelegitimation explizit der Gebietskörperschaft Bund eingeräumt wurde.Aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, ALSAG 1989 ist eindeutig ableitbar, dass die Beschwerdelegitimation explizit der Gebietskörperschaft Bund eingeräumt wurde.