Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2009/07/0030
GRS wie 87/07/0078 E 26. November 1987 RS 1
Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig (Ausnahme: allfällige Bewilligungspflicht in Schutz- oder Schongebieten) und demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wasserrechtsbehördlichen Einflussnahme auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (hier: Dichtheit) entzogen.