Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2009/07/0030
GRS wie 91/07/0168 E 15. Dezember 1992 RS 2
Paragraph 32, WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394).