Verwaltungsgerichtshof
24.03.2010
2009/06/0245
Aus dem sich aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse vergleiche auch Paragraph 71, Absatz eins, StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG abzuleitendes subjektivöffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann.