Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2009/06/0226

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz 10, Stmk BauG 1995 ist die Zustimmung des Nachbarn nicht jedenfalls nötig (sonst wäre der Hinweis auf die Bebauungsweise überflüssig), sondern dann, wenn eine Bebauung an der Grenze im Hinblick auf eine festgelegte Bauweise (ansonsten) nicht zulässig wäre.