Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2009/06/0226
Nach Paragraph 13, Absatz 10, Stmk BauG 1995 ist die Zustimmung des Nachbarn nicht jedenfalls nötig (sonst wäre der Hinweis auf die Bebauungsweise überflüssig), sondern dann, wenn eine Bebauung an der Grenze im Hinblick auf eine festgelegte Bauweise (ansonsten) nicht zulässig wäre.