Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2010

Geschäftszahl

2009/06/0117

Rechtssatz

Eine durch eine Bauführung bewirkte Verringerung des Lichteinfalles als solche kann nicht nach Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 vom Nachbarn bekämpft werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtsnormen einer ausreichenden Belichtung und Belüftung dienen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 290 und 323 ff). Einen darüber hinausgehenden Rechtsanspruch des Nachbarn, dass durch die Verwirklichung eines Bauprojektes die bestehenden Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, kennt das Vlbg BauG 2001 nicht.