Verwaltungsgerichtshof
25.02.2010
2009/06/0117
Die zu Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG 1996 (Wohngebiet) ergangene Rechtsprechung, wonach Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen sind, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (Hinweis E vom 5. Juli 2007, 2006/06/0224 mwN), ist auch auf Paragraph 14, Absatz 2, Vlbg RPG 1996 zu übertragen. Dass Lärm dadurch entstehen könnte, dass auf dem Balkon gesprochen werde, kann in der Widmungskategorie Baufläche-Kerngebiet nicht als ortsunübliche Immissionen angesehen werden.