Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Geschäftszahl

2009/06/0077

Rechtssatz

Aus Paragraph 25, Absatz eins, VermG 1968 ergibt sich, dass für eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gemäß Paragraph 34, VermG 1968 als Grundlage die vorhandenen Behelfe heranzuziehen sind und nicht ein Plan wie es Paragraph 18, VermG 1968 in einem anderen Verfahren vorsieht.