Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Geschäftszahl

2009/06/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0158 E 20. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Mit der Pönalisierung des vorsätzlichen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG - wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG - soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen sollen erreichen, daß die Kritik an einer Beh oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (Hinweis E 22.3.1965, 1633/64, VwSlg 6633 A/1965). Die Bestrafung nach diesen

Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.