Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/05/0346
GRS wie 2007/07/0171 E 29. Jänner 2009 RS 2
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, einem Mitbeteiligten nur mehr dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.