Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2011

Geschäftszahl

2009/05/0331

Rechtssatz

In Bezug auf den Begriff "Giebelfläche" im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins bis 3 Wr BauO ist festzuhalten, dass ein Giebel dreieckig, segmentbogenförmig, abgetreppt, in mehreren Winkeln gebrochen oder kurvenförmig ausgebildet sein kann vergleiche dazu Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2, 179f) und dass das Gesetz auf die der Dachform entsprechende Giebelfläche abstellt, unabhängig davon, wie groß diese Giebelfläche ist (Hinweis E vom 22. September 1998, 95/05/0068).