Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2009/05/0311
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt kann in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (hier: Erteilung einer Baubewilligung) zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Eisenstädter Stadtrechts 2003 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über den Stadtsenat (Hinweis auf die eine vergleichbare Bestimmung des Innsbrucker Stadtrechtes betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2003, 2003/06/0030, und vom 11. Oktober 1990, 90/06/0074, mwN).