Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2009/05/0311
Aus dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,), insbesondere Paragraphen 26, Absatz 2 und 81 leg. cit., ergibt sich ohne Zweifel, dass bei einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (hier: Erteilung einer Baubewilligung) der Instanzenzug gegen Bescheide des erstinstanzlich einschreitenden Magistrates an den Stadtsenat geht. Dieser ist zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Magistrates zuständig (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht3, Anmerkung 4 zu Paragraph 30, Bgld BauG).