Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2012

Geschäftszahl

2009/05/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0267 E 15. Mai 2012 RS 2

Stammrechtssatz

In Bezug auf die Einhaltung von in einem gewerbebehördlichen Bescheid erteilten Auflagen besteht keine baubehördliche Zuständigkeit.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0271 E 11. Dezember 2012