Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Geschäftszahl

2009/05/0264

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1062 E 27. Jänner 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt des Paragraph 3, Ziffer 4, mit Paragraph 2, Ziffer 36, OÖ Bautechnikgesetz ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372). Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des OÖ Bautechnikgesetzes an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).