Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0105
GRS wie 96/05/0086 E 21. Mai 1996 RS 2
Die Einwendung der Verminderung der Lebensqualität und Wohnungsqualität, losgelöst von den im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 genannten, auch dem Interesse der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, beziehen sich auf kein subjektives Nachbarrecht, da die OÖ BauO 1994 kein Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährt (Hinweis E 15.2.1994, 92/05/0041).