Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Rechtssatz

Soweit der Nachbar eine Verschlechterung seiner Belichtungsverhältnisse geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände zu Nachbargrundstücken und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hat; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (Hinweis E vom 15. Februar 2011, 2010/05/0153, mwH).