Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0105
Nach der Übergangsregelung des Paragraph 39, OÖ ROG 1994 gelten die am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des OÖ ROG 1994. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. hat der Bebauungsplan u.a. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen auszuweisen. Wenn daher der Bebauungsplan aus dem Jahr 1955 eine Fläche als Grünfläche gewidmet auswies, wird im Lichte des Paragraph 39, OÖ ROG 1994 damit im Bebauungsplan bloß eine damals gesetzte flächenplanmäßige Widmung wiederholt, die aber gegenüber der nunmehr im gültigen Flächenwidmungsplan getroffenen Widmung Kurgebiet bzw. gemischtes Baugebiet nicht mehr zum Tragen kommen kann.