Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Rechtssatz

Nach dem Flächenwidmungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Kurgebiet ausgewiesen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass zwar - wie in Paragraph 31, Absatz eins, OÖ ROG 1994 vorgesehen - der Bebauungsplan inhaltlich vom Flächenwidmungsplan abhängig ist, dies aber nichts an der Rechtsnatur beider Planungsinstrumente als Durchführungsverordnungen zum genannten Landesgesetz ändert (Hinweis bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, 2007, S 811 wiedergegebene Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15, OÖ ROG 1994).