Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Geschäftszahl

2009/05/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0197 E 20. November 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren sind nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Immissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen, auf Immissionsbelastungen abzielenden Einwendungen als unzulässig erweisen.