Verwaltungsgerichtshof
12.06.2012
2009/05/0105
Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Emissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Emissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen (Hinweis E vom 20. November 2007, 2006/05/0197, 0198, 0199, mwH).
Besprechung in:
bbl 5 aus 2012,, S 216-218;