Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2009/05/0103
Ein Ausschluss der von den Nachbarn in ihren Einwendungen behaupteten Gefährdungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. ElWOG 2006 war von den Behörden dann anzunehmen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, m.w.N.); bei Prüfung dieser Frage hatten die Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).