Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2009/05/0103

Rechtssatz

Ein Ausschluss der von den Nachbarn in ihren Einwendungen behaupteten Gefährdungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. ElWOG 2006 war von den Behörden dann anzunehmen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, m.w.N.); bei Prüfung dieser Frage hatten die Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).