Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2009/05/0103

Rechtssatz

Der Immissionsschutz betreffend den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist durch Paragraph 9, OÖ ElWOG 2006 nicht gewährleistet vergleiche hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergangene E vom 15. Juni 2010, 2009/05/0212). Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - selbst wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Anlage handelte - nicht mehr als zu einer Stromerzeugungsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden vergleiche hiezu das zum insoweit vergleichbaren Betriebsanlageverfahren nach der GewO 1973 ergangene E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297).