Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0095

Rechtssatz

Alleine die besondere kulturhistorische Bedeutung des Aufstellungsortes der Werbeanlage und seine hohe Frequentierung vermögen bei der Frage der Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes keine ausschlaggebende Relevanz zu haben.