Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2011

Geschäftszahl

2009/05/0095

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob durch eine Baulichkeit (Werbeanlage) eine positive Akzentuierung des Ortsbildes eintritt. Dass schon dadurch, dass keine positive Akzentuierung eintritt, eine Störung des Stadtbildes gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar.