Verwaltungsgerichtshof
06.09.2011
2009/05/0095
Es kommt nicht darauf an, ob durch eine Baulichkeit (Werbeanlage) eine positive Akzentuierung des Ortsbildes eintritt. Dass schon dadurch, dass keine positive Akzentuierung eintritt, eine Störung des Stadtbildes gegeben ist, ist nicht nachvollziehbar.