Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2009/05/0088
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2003/05/0100, ausgeführt, dass eine isolierte Betrachtung des Lichteinfalles letztlich dazu führen würde, dass eine geschlossene oder allenfalls gekuppelte Bebauung im ungeregelten Baulandbereich immer unzulässig wäre. Wenn der Nachbar daher verpflichtet ist, so anzubauen, dass Hauptfenster in Richtung der Bauliegenschaft ausscheiden, kommt eine Beeinträchtigung des entsprechenden Nachbarrechtes insoweit nicht in Betracht (Hinweis E vom 25. Februar 2005, 2003/05/0100, und im Hinblick auf den Bauwich E vom 29. April 2005, 2002/05/1409).