Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2009/05/0088
Die Voraussetzungen des Paragraph 54, NÖ BauO 1996 sind von der Baubehörde unabhängig von der Zustimmung eines Nachbarn wahrzunehmen. Eine Zurückziehung von einmal erhobenen Einwendungen bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienerklärung. (Hier: Eine solche ausdrückliche Zurückziehung ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, insbesondere nicht hinsichtlich des Einwendungspunktes, dass das Gebäude auffallend hinsichtlich seiner Höhe von den zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken abweiche, zu dem vielmehr ausdrücklich verlangt wurde, dass das Ortsbildgutachten des Sachverständigen "schlüssig hergestellt" werden müsse. Eine "Zurückziehung" unter einer solchen Voraussetzung kann keinesfalls rechtserheblich sein.)