Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Geschäftszahl

2009/05/0088

Rechtssatz

Für entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Nachbarn behaupten, dass das Bauvorhaben Bestimmungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzt (Hinweis E vom 18. Dezember 2006, 2004/05/0208). Im vorliegenden Fall haben die Nachbarn geltend gemacht, das geplante Gebäude entspreche nicht Paragraph 54, NÖ BauO 1996, da es hinsichtlich seiner Höhe auffallend von den zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken, insbesondere von ihrem ebenerdigen Gebäude, abweiche.