Verwaltungsgerichtshof
15.05.2012
2009/05/0088
Die Mitwirkung eines befangenen Organwalters bei der Sitzung des Gemeindevorstandes wäre jedenfalls dann ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Organes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Aber auch wenn diese Konsequenzen nicht eingetreten wären, ist die Relevanz des Verfahrensmangels dann gegeben, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organwalters zu einem anderen, wenngleich ebenfalls dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können, was vor allem bei Ermessensentscheidungen im Allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E vom 19. April 1995, 94/12/0033, mwN).