Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Geschäftszahl

2009/05/0086

Rechtssatz

Paragraph 49, OÖ BauTV soll die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Benutzer von Stellplätzen gewährleisten, stellt aber keine dem Interesse der Nachbarschaft dienende Bestimmung des Baurechts im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO dar. Der Einwand, dass die Tiefgarage als überdachte bauliche Anlage nach den Festlegungen des Bebauungsplanes mindestens 5 m von der Straßenfluchtlinie abzurücken sei, bezieht sich ebenfalls auf kein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives-öffentliches Nachbarrecht. Ein Nachbar hat nur insoweit einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, als diese ihm gegenüber einzuhalten sind. Einem seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbarn steht daher grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung von Abständen zu öffentlichen Verkehrsflächen zu (Hinweis E vom 14. September 1995, 95/06/0107, E vom 19. Dezember 1995, 93/05/0143, und E vom 27. Mai 2009, 2007/05/0278).