Verwaltungsgerichtshof
16.11.2010
2009/05/0086
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 18/03, VfSlg. Nr. 16.982, m.w.N.). Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden vergleiche beispielsweise Paragraph 103, OÖ GdO 1990).