Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2012

Geschäftszahl

2009/05/0054

Rechtssatz

Der Nachbar hat lediglich gefordert, dass die Firsthöhe des neuen Objekts sich an die Firstlinie des bestehenden Objekts und der Nachbarobjekte halten solle. Ein Schluss auf ein konkretes subjektiv-öffentliches Recht nach den nach Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 maßgeblichen Rechtsgrundlagen, in welches durch das vorliegende Bauvorhaben eingegriffen würde, lässt sich damit aber nicht ziehen, zumal vorliegend die in Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis Litera i, Krnt BauO 1996 genannten Bestimmungen nicht an die Firstlinie anknüpfen (Hinweis E vom 23. Februar 2010, 2009/05/0059, mwH).